Achtung: Wenn Sie uns eine Waffe/ein Waffenteil zum Handel (Ankauf), zur Reparatur, Kommission oder Verwahrung überlassen wollen, bitten wir Sie, Ihr NWR-ID-Stammdatenblatt bei der Waffenbehörde anzufordern.
Zum Kauf einer Waffe auf Ihre WBK sind die Personen-NWR-ID und die Erlaubnis-NWR-ID erforderlich. Bei Reparaturen oder dem Verkauf einer Ihrer Waffen an uns ist zusätzlich die Waffen-NWR-ID nötig. Bei einem Erwerb auf Jagdschein/ Ersatzbescheinigung reichen zusätzlich Geburtsdatum und -ort aus.
Ohne diese NWR-IDs ist uns leider kein Erwerb (Ankauf, Verwahrung etc.), keine Überlassung (Verkauf) oder Reparatur seit dem 01.09.2020 nicht mehr möglich.
1. Erwerbsvoraussetung
Alte Gelbe WBK
Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter wie unter dem alten WaffG.
Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogene und glatte Läufen).
WBK für Sportschützen
Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt für alle vier nebenstehend genannten Waffenarten unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig.
Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten).
Grüne WBK
Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 1. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers). Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.
Gültiger Jahresjagdschein
Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).
Berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind.
Sammler-WBK
Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.
Ersatzbescheinigung
Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 1. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden. Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.
Link zu
Waffengesetz Deutschland
Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland